
2025: Neue Anforderungen & Kennzeichnungspflichten für Elektroartikel
Bereits seit Ende Dezember 2024 gelten neuen Kennzeichnungspflichten für diverse Elektrogeräte mit Netzteilen. Was diese Pflicht genau bedeutet und wie Onlinehändler rechtssicher Smartphones, Tablets, E-Reader und Co verkaufen, erklären wir Dir in diesem Blogbeitrag.
Was bringt die Kennzeichnungspflicht für Elektroartikel?
Wer mehrere mobile Endgeräte und Zubehör besitzt, benötigt dafür meist verschiedene Netzteile, da die Kabel mit den unterschiedlichen Geräten häufig nicht kompatibel sind. Das soll mit den neuen Anforderungen des Funkanlagengesetzes (FuAG) eingedämmt werden, sodass Netzteile für verschiedenste Endgeräte nutzbar sind. Hierfür trat am 28. Dezember 2024 die verpflichtende Einführung von USB-C als einheitlichen Ladeanschluss in Kraft – die Geräte müssen also diesen Anschluss besitzen. Dadurch können diverse elektronische Geräte wie Smartphones, Tablets, Kopfhörer, Kameras, E-Reader, tragbare Lautsprecher und Spielkonsolen mit ein und demselben Netzteil aufgeladen werden.
Die neuen Kennzeichnungspflichten für Netzteile und Ladezubehör sind sinnvoll, um zwei typische Verbraucherszenarien zu unterstützen:
a) Verbraucher besitzt bereits ein USB-C-Kabel
Viele Verbraucher haben bereits passende USB-C-Kabel und benötigen daher kein weiteres. Für sie ist es entscheidend zu wissen:
- Welche Ladeleistung das Gerät benötigt (z. B. 30 W, 65 W, 100 W).
- Ob ein Schnellladeprotokoll wie Power Delivery (PD) oder Quick Charge (QC) unterstützt wird.
Mithilfe dieser Informationen kann der Verbraucher seine vorhandenen Kabel überprüfen und gezielt für verschiedene Geräte nutzen, anstatt unnötige neue Kabel zu kaufen – was sowohl Kosten spart als auch Elektroschrott reduziert.
b) Verbraucher besitzt noch kein passendes Ladekabel
Wer noch kein Ladekabel besitzt, muss schnell erkennen können, ob diese im Lieferumfang enthalten sind. Die neue Kennzeichnung mit entsprechenden Symbolen sorgt dafür, dass:
- Käufer auf einen Blick sehen, ob ein Netzteil oder Kabel beiliegt.
- Fehlkäufe vermieden werden, weil klar ist, welche zusätzlichen Zubehörteile eventuell mitbestellt werden müssen.
Diese Regelung fördert also nicht nur bewussteren Konsum, sondern trägt auch zur Nachhaltigkeit bei, indem unnötige Doppelkäufe vermieden werden.
Damit Kunden die Informationen auch schnell erfassen können, müssen Hersteller und Händler den Kunden mittels Piktogramm auf der Produktverpackung mitteilen, ob ein Netzteil im Lieferumfang enthalten ist. Zudem soll ein zusätzliches Etikett die Ladeleistung und die Unterstützung des Schnellladeprotokolls USB PD angeben. Neben elektronischen Geräten mit Netzteil müssen diese auch ohne angeboten werden. Dadurch sollen Ressourcen umweltschonender genutzt und nicht zwingend erforderliches Equipment zur Stromversorgung bestmöglich begrenzt werden.
Für Dich als Händler bedeutet das unter Umständen, dass Du Dein Sortiment erweitern musst, damit Kunden die Geräte auch ohne Netzteil erwerben können. Wenn Du Elektrogeräte ohne Netzteil verkaufst, musst Du diese nicht noch zusätzlich in einer Version mit Netzteil anbieten. Das sieht das FuAG bisher nicht vor.
Für welche Produkte gilt die neue Kennzeichnungspflicht für Elektroartikel?
§ 4 Abs. 4 FuAG regelt die Pflichten für bestimmte Arten von sogenannten „Funkanlagen“. Gemäß dem Paragrafen gelten die neuen Online-Kennzeichnungspflichten für Elektrogeräte mit Funkfunktion. Daher sind folgende Geräte betroffen:
- tragbare Mobiltelefone
- Tablets
- Digitalkameras (Ausnahme: Überwachungskameras/Digitalkameras, die ausschließlich für den audiovisuellen Sektor hergestellt wurden)
- Kopfhörer/Headsets
- tragbare Videospielkonsolen
- tragbare Lautsprecher
- E-Reader
- Tastaturen
- PC-Mäuse
- tragbare Navigationssysteme
- Ohrhörer
- Laptops
Die neuen Kennzeichnungsvorgaben gelten für alle ab dem 28.12.2024 neu in Verkehr gebrachten Produkte. Eine Ausnahme stellen Laptops dar. Hier gelten die Kennzeichnungspflichten erst ab dem 28.12.2026 – für Geräte, die ab dem 28.04.2026 neu in den Verkehr gebracht werden.
Wenn Du Bestands- und Lagerware besitzt, die Du bereits zum 28.12.2024 gehandelt hast, sind diese von den Pflichten ausgenommen.
Was müssen Onlinehändler beim Verkauf von Elektroartikeln ab 2025 beachten?
Du verkaufst Mobiltelefone, Tablets, Kopfhörer, Tastaturen, E-Reader und andere Funkgeräte in Deinem Onlineshop oder auf digitalen Marktplätzen wie eBay und Amazon? Dann musst Du die geforderten Symbole sowie Etiketten in der Nähe des Preises, also auf der Produktdetailseite, abbilden. Hierfür benötigst Du das entsprechende Onlinepiktogramm bzw. Onlineetikett. Das Piktogramm zeigt entweder einen nicht durchgestrichenen oder einen durchgestrichenen Ladestecker. So können Kunden schnell erkennen, ob das Netzteil im Lieferumfang enthalten ist.
Zusätzlich musst Du über die benötigten Eigenschaften eines mit dem Elektrogerät kompatiblen Netzteils informieren. Hierfür soll das Onlineetikett genutzt werden. Auch diese Grafik muss auf der Artikeldetailseite in Preisnähe ausgespielt werden.
Anstelle der Platzhalter müssen folgende Angaben dargestellt werden: “XX” = benötigte Mindestleistung zum Aufladen der Funkanlage, “YY”= benötigte Höchstleistung zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit.
In unserem Beispiel eines Elektro-Onlinehändlers sieht man, dass der Lieferumfang kein Netzteil enthält. Außerdem wird die benötigte Mindestleistung mit 10 Watt sowie die Höchstleistung mit 66 Watt angegeben.
Das Etikett mit den Informationen zu den notwendigen Ladeeigenschaften muss auch dann angezeigt werden, wenn das Netzteil nicht im Lieferumfang enthalten ist.
Achtung: Die Kennzeichnungspflicht umfasst sowohl Onlineshops im B2C- als auch im B2B-Bereich. Es reicht nicht aus, eine externe Anzeige des Piktogramms bzw. des Etiketts zu verlinken! Du kannst also nicht einfach das Produkt auf der Herstellerseite verlinken, damit sich der Kunde die Informationen dort zusammensucht. Mit der Regelung soll erreicht werden, dass der Interessent alle benötigten Informationen zum Artikel direkt auf der Detailseite und somit eine bestmögliche Verkaufsberatung erhält.
Orientiere Dich an der Produktverpackung, denn die Hersteller und Importeure sind ebenfalls von der Kennzeichnungspflicht betroffen und müssen diese (auf den Produktverpackungen) umsetzen. Du kannst die Piktogramme auch beim Produkthersteller anfordern. Generell gilt: Bei Unsicherheiten kontaktiere den Hersteller, Importeur oder Lieferant und fordere bei ihnen die Dateiformate an.
Welche Konsequenzen drohen bei Missachtung des FuAG?
Im Bußgeldkatalog des § 37 FuAG sind bisher keine Tatbestände zu Verstößen gegen die neuen Kennzeichnungspflichten gelistet. Dennoch müssen gemäß § 28 Abs. 2 FuAG Korrekturen durchgeführt werden, wenn die Sortiments- und Kontrollpflichten nicht eingehalten werden. Dies kann sogar zu Abmahnungen oder zur Verkehrsverbotsaussprache der Bundesnetzagentur, die die Einhaltung der Pflichten überwacht, führen.
Fazit
Mit Inkrafttreten der FuAG gelten für Dich als Onlinehändler erweiterte Kennzeichnungspflichten für Elektrogeräte mit Funkfunktion. Hier die Neuerung nochmals in Kürze:
- Auf Produktdetailseiten muss in Preisnähe ein Piktogramm anzeigen, ob ein Netzteil im Lieferumfang enthalten ist.
- Auf Produktdetailseiten muss in Preisnähe eine Grafik die notwendigen Ladeeigenschaften eines kompatiblen Netzteils darstellen.
- Neben Angeboten von Elektrogeräten mit Netzteil müssen vergleichbare Varianten ohne Netzteil angeboten werden.
Wenn Du Beratung sowie Hilfe bei der Umsetzung der neuen Kennzeichnungspflichten für Elektrogeräte benötigst, unterstützen wir Dich gern.
Bildquellen Piktogramme:
RICHTLINIE (EU) 2022/2380 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
Bildquelle Shopbeispiel:
Screen knowmates