Widerrufsbutton: Was Händler jetzt wissen müssen. Großer, weißer Button mit Schriftzug
6. März 2026 | Händlerbund | E-Commerce

Der Widerrufsbutton: Was Händler jetzt wissen müssen

Ab dem 19. Juni 2026 tritt eine neue Pflicht für alle Online-Shops in Kraft: Mit dem sogenannten Widerrufsbutton müssen Verbraucher ihre Verträge künftig genauso einfach und digital widerrufen können, wie sie sie abgeschlossen haben. Diese Neuerung kommt nicht überraschend – sie setzt eine Vorgabe der EU-Verbraucherrechterichtlinie um und soll den Widerruf in der Praxis erleichtern.

Was ist der Widerrufsbutton?

Der Widerrufsbutton ist eine digitale, dauerhaft zugängliche Schaltfläche im Online-Shop, über die Kunden einen Vertrag während der gesetzlichen Widerrufsfrist unkompliziert elektronisch widerrufen können. Ziel ist es, den Widerruf so unkompliziert zu machen wie den Kauf selbst.

Der Gesetzgeber verlangt nicht, dass es zwingend ein grafisch stilisierter „Button“ sein muss – auch ein deutlich sichtbarer Link mit eindeutiger Beschriftung wie „Vertrag widerrufen“ ist zulässig, solange er gut erkennbar und leicht zugänglich ist.

Wie muss der Widerrufsbutton im Shop umgesetzt werden?

Damit Händler den Widerrufsbutton rechtssicher integrieren, gelten folgende Anforderungen:

  • Dauerhafte Sichtbarkeit: Die Funktion muss während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein – von jeder Unterseite im Shop aus. Sie darf nicht versteckt oder nur nach mehreren Klicks erreichbar sein.
  • Keine Zugangsbeschränkung: Kund:innen müssen den Widerrufsbutton nutzen können ohne Login oder Registrierung – also auch bei Gastbestellungen.
  • Klare Beschriftung: Formulierungen wie „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf erklären“ sind zulässig. Mehrdeutige Begriffe wie „stornieren“ reichen nicht aus.
  • Zweistufiger Prozess: Ein Klick allein reicht rechtlich nicht aus. Nach dem Klick muss ein Prozess folgen, bei dem Kunden den Widerruf bewusst bestätigen können (z. B. durch einen zweiten Klick). Anschließend muss der Shop den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, beispielsweise per E-Mail.

Ergänzende Pflichten: Der Widerrufsbutton ersetzt nicht die bestehende Widerrufsbelehrung. Händler müssen ihre Rechtstexte (z. B. Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung) entsprechend anpassen.

Wer den Button nicht rechtssicher umsetzt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Die gute Nachricht: Händler können sich schon jetzt um die Umsetzung kümmern. Es schadet nicht, die Lösung bereits vor dem Stichtag zu integrieren. Deshalb bietet auch der Händlerbund frühzeitig eine einfache und vor allem rechtssichere Umsetzung an.

Welche Daten dürfen im Widerrufsformular abgefragt werden?

Das Gesetz nennt ausdrücklich nur wenige Angaben, die über das Formular abgefragt werden dürfen:

  • Name des Verbrauchers
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestell- oder Auftragsnummer)
  • Angabe eines elektronischen Kommunikationsmittels für die Eingangsbestätigung (in der Praxis regelmäßig eine E-Mail-Adresse)

Wichtig: Der Verbraucher muss nicht die beim Kauf verwendete E-Mail-Adresse angeben.

Zugleich gilt der Grundsatz: Der Widerruf darf nicht erschwert werden. Zwar ist die Bestellnummer zur Identifizierung vorgesehen – ob sie zwingend als Pflichtfeld ausgestaltet werden darf, ist jedoch nicht abschließend geklärt. Wer vorsichtig agieren will, gestaltet die Bestellnummer als freiwillige Angabe und hält die Zahl der Pflichtfelder insgesamt möglichst gering.

Kann ein Widerruf nicht eindeutig zugeordnet werden, bleibt er dennoch wirksam. Der Unternehmer muss sich in diesem Fall um Klärung bemühen.

Was der Widerrufsbutton nicht bedeutet

Zum Button gibt es viele Irrtümer:

  • Der Button ist kein automatischer Widerruf. Ein Klick ist lediglich ein Erklärungsweg; der Widerruf muss weiterhin aktiv bestätigt werden.
  • Kein Ausschluss alter Widerrufspflichten: Die Pflicht zur Widerrufsbelehrung bleibt bestehen. Der Button ist zusätzlich erforderlich, nicht ein Ersatz dafür.
  • Kunden sind nicht zur Nutzung des Buttons verpflichtet: Kunden können weiterhin auf klassischen Wegen widerrufen (z. B. per E-Mail oder Brief). Der Button ist eine zusätzliche, vereinfachte Option.

Keine automatische Rücksendung: Händler sind nicht verpflichtet, automatisch Rücksendeetiketten oder sonstige Rücksendedienste bereitzustellen – das bleibt unabhängig vom Button geregelt.

Fazit für Händler

Der Widerrufsbutton wird ab 19. Juni 2026 zur festen Pflicht für Online-Shops und verlangt mehr als nur eine zusätzliche Schaltfläche auf der Website. Er muss gut sichtbar, jederzeit erreichbar und technisch so umgesetzt sein, dass Verbraucher den Widerruf klar erklären und bestätigen können. Die richtige Platzierung, Beschriftung und Integration in die bestehenden Rechtstexte sind entscheidend, um Abmahnrisiken und rechtliche Fehler zu vermeiden.

Für viele Händler bedeutet das: Jetzt handeln. Frühzeitige Planung, technische Umsetzung und Textanpassungen sind notwendig, um rechtssicher in die neue Pflicht zu starten.

  1. GUTen Morgen liebes Team und Grüße nach Leipzig…

    Es wäre noch hilfreich zu erfahren, ob es sich bei der Pflicht ausschließlich um B2C oder B2B Kunden handelt.

    Ansonsten ein sehr hilfreicher Beitrag, danke dafür.

    Die besten Grüße aus Berlin
    David Henselmann

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