Änderungen im Verpackungsgesetz – Die Serviceverpackung und der stationäre Handel

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Verschiedene umweltfreundliche Papiertabellwaren und Verpackungen auf einem hellen Holztisch gestapelt..

Im Onlinehandel sorgen die zum 1. Juli im Verpackungsgesetz anstehenden Änderungen teils schon für große Aufregung. Doch auch im stationären Handel darf der Anpassungsbedarf nicht vergessen werden. Worauf Sie jetzt achten müssen, erklären wir in diesem Beitrag.

Wo gehobelt wird, da fallen Späne, und die bleiben auch nicht liegen – zumindest, wenn man es reinlich mag. Ganz ähnlich ist das auch mit Verpackungen: Ob Coffee-to-Go-Becher, Einkaufstüte oder Produktverpackung, es entsteht jede Menge Abfall, mit dem irgendwie umgegangen werden muss. Hier kommt das Verpackungsgesetz ins Spiel, das genau diesen Bereich regelt und sich dazu noch für einen ökologischen Umgang mit Ressourcen einsetzt. Denn im seltensten Fall sind Verpackungsabfälle einfach „Müll“, viel häufiger handelt es sich um wiederverwendbare Rohstoffe. Für den Handel, gleich ob online oder stationär, ist das Verpackungsgesetz auch deshalb so wichtig, da es gegenüber vielen Händler*innen unmittelbare Pflichten aufstellt und es zu ernsten Konsequenzen kommt, wenn die nicht eingehalten werden. Als sei das nicht genug, kommt es nun, zum 1. Juli 2022, auch noch zu erheblichen Änderungen, aus denen vielfach Handlungsbedarf erwächst. Im Hinblick auf die im stationären Handel relevanten Serviceverpackungen wollen wir hier die Eckpunkte zeigen, um die es geht.

Was gilt als Serviceverpackung?

Besonders im stationären Handel verbreitet sind die sogenannten Serviceverpackungen, zu denen beispielsweise der schon genannte Coffee-to-Go-Becher gehört, aber auch das Blumenpapier, die Brötchentüte, Einweggeschirr oder eine Tragetasche. Diese Produkte haben gemein, dass sie erst unmittelbar bei oder kurz vor der Übergabe an Endverbraucher*innen mit der Ware befüllt werden und die Übergabe der Produkte ermöglichen oder unterstützen. Auch gemein haben diese Verpackungen, dass sie typischerweise vom privaten Endverbraucher „zu Hause“ im Abfall entsorgt werden, so wie etliche andere Verpackungen. Wer schon in Berührung mit dem Verpackungsgesetz gekommen ist, der weiß, warum diese Tatsache für Händler*innen wichtig ist: Wer Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, der trägt die Herstellerverantwortung – und damit ist das Gros der Händler*innen vom VerpackG betroffen.

Glücklicherweise bedeutet das nicht, dass man nun seinen Kund*innen folgen muss, um den Verpackungsabfall wieder einzusammeln – zumindest ist das bei den Serviceverpackungen nicht so. Wer als „Hersteller“ (diesen Begriff verwendet das VerpackG) gilt, also solche (mit Ware befüllten) Verpackungen erstmals in Verkehr bringt, oder aber Letztvertreiber ist (also die Verpackung an Endkund*innen abgibt), trägt jedoch andere Pflichten. Und wer die trotz Betroffenheit nicht wahrnimmt, der hat ein Problem: Entsprechende Verpackungen unterliegen dann, ganz automatisch, einem Vertriebsverbot – ganz abgesehen von den Risiken einer Abmahnung oder drohenden Bußgeldern.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen – Bitte was?!

Serviceverpackungen gehören zu den sogenannten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Der Begriff zielt auf die sogenannten Dualen Systeme ab, die hier unter anderem die Sammlung und Verwertung der Abfälle übernehmen. Hier müssen Verantwortliche die Verpackungen lizenzieren, also einen Systembeteiligungsvertrag über entsprechende Verpackungsmengen abschließen, der kostenpflichtig ist. Von diesen dualen Systemen gibt es zur Zeit 12 verschiedene, aus denen man sich das beste Angebot heraussuchen kann. Darüber hinaus muss jedoch auch an die Registrierungspflicht gedacht werden: Seit 2019 betreut die Zentrale Stelle Verpackungsregister das Portal „LUCID“, in dem sich alle entsprechend Verantwortlichen registrieren müssen. Das muss grundsätzlich, so wie die Systembeteiligung auch, vor dem ersten Inverkehrbringen einer entsprechenden Verpackung erfolgt sein. Später müssen dann die Verpackungsmengen regelmäßig, meist einmal im Jahr, an beide Stellen gemeldet werden. Diese Aufgaben liegen üblicherweise im Schoß der „Hersteller“ im Sinne des Verpackungsgesetzes. Onlinehändler – die jedoch eher mit anderen Verpackungsarten zu tun haben – können davon ein Lied singen.

Serviceverpackungen – Was galt bisher, und was ändert sich jetzt?

Im Bereich der Serviceverpackungen, wie sie im stationären Handel eine besondere Rolle spielen, ist die Lage ähnlich, jedoch mit einigen kleinen Ausnahmen. Auch hier trifft die Verantwortung grundsätzlich diejenigen, die als Hersteller gelten – also etwa Produkte einpacken bevor sie an Kund*innen übergeben werden. Letztvertreiber dürfen Serviceverpackungen aber ausnahmsweise auch vorlizenziert erwerben und müssen sich dann nicht selbst um die Systembeteiligung kümmern. Diese Möglichkeit besteht im Bereich der Versandverpackungen grundsätzlich nicht.

Im Bereich der Serviceverpackungen kann man es mit Blick auf die Systembeteiligung also deutlich leichter haben – insbesondere für diejenigen, die nicht auch im Hinblick auf Produkt- oder Versandverpackungen Pflichten tragen, ist das ein Vorteil. Aufgemerkt sei dennoch hinsichtlich der restlichen Aufgaben, wie der Datenmeldung oder der Registrierung für das Verpackunsregister LUCID – und bei diesem letzten Punkt steht zum 1. Juli 2022 eine wichtige Änderung bevor. Nicht nur die Systembeteiligungspflicht konnte bislang durch den Vorvertreiber übernommen werden, sondern ggf. auch die Registrierungspflicht. Ab dem Stichtag ist das jedoch nicht mehr so: Wer als Letztvertreiber von Serviceverpackungen gilt, diese also an Endverbraucher*innen abgibt, muss dann in jedem Fall selbst bei der Zentralen Stelle registriert sein – auch wenn die Systembeteiligung durch den Vorvertreiber übernommen wird. Handlungsbedarf besteht also insbesondere für solche Händler*innen, die sich bislang nicht registrieren mussten, da sie diese Aufgabe bisher noch auf den Vorvertreiber verlagert haben. Handlungsbedarf kann natürlich aber auch gegeben sein, wenn man gerade erst in das Geschäft einsteigt.

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Über den Autor

Melvin Dreyer ist seit Mitte 2018 als juristischer Fachredakteur für den Händlerbund tätig. Während er sich im Studium besonders mit Steuerrecht auseinandergesetzt hat, berichtet und berät der Diplom-Jurist nun regelmäßig zu rechtlichen Neuigkeiten und Fragestellungen rund um E-Commerce, IT- und Europarecht.

Quelle Vorschaubild: Nikita Burdenkov/ Shutterstock

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