Das bedeutet das neue TTDSG für den Umgang mit Cookie-Bannern

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Neue TTDSG Richtlinie

Seit dem 1. Dezember ist das TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) in Kraft. Mit dem Gesetz ist die neue Rechtsgrundlage für das Setzten sogenannter Cookie-Banner geschaffen.

Cookies sind kleine Textdateien, die beim Besuch auf einer Webseite auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert werden. Darüber muss der Webseitenbetreiber sowohl den Nutzer informieren, als auch seine Einwilligung erheben. Das geschieht in der Regel über die sogenannten Cookie-Banner oder Consent-Tools. Diese Banner ploppen beim Besuch einer Webseite als Fenster auf. Hier kann der Nutzer zwischen verschiedenen Auswahlmöglichkeiten entscheiden und per Checkpunkt festlegen, welchen Cookies er zustimmt. Die Einwilligung erfolgt dabei durch das „Opt-In“- Verfahren. Das bedeutet, der Nutzer muss aktiv das Häkchen setzen, um einzuwilligen.

TTDSG setzt um, was schon lange galt

Dass diese Form der Einwilligung rechtlich erforderlich ist, legt das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) nun fest. Mit der Regel wird europäisches Recht umgesetzt, das durch die E-Privacy Richtlinie schon seit einiger Zeit gelten sollte. Doch Deutschland hat es bislang versäumt, diese Richtlinie richtig umzusetzen. Vor Inkrafttreten des TTDSG regulierte das Telemediengesetz (TMG) den Umgang mit Cookies. Im TMG war allerdings lediglich geregelt, dass Nutzer die Möglichkeit haben müssen, dem Setzen von Cookies zu widersprechen. Diese Regelung war allerdings mit der E-Privacy Richtlinie nicht vereinbar.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte in seinem Urteil von Oktober 2019 bereits fest, dass Cookies nur mit ausdrücklicher Zustimmung gesetzt werden dürfen. Festgelegt wurde auch, dass ein Cookie-Banner, bei dem die Auswahl bereits voreingestellt ist, nicht richtlinienkonform sei. Denn in diesem Fall wurde die Auswahl nicht aktiv vom Nutzer getroffen. Ein Cookie-Banner, der also eine Auswahl vorgibt und vom Nutzer lediglich geschlossen werden muss, entspricht diesen Anforderungen somit nicht.

TTDSG-Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

Das TTDSG kennt einige Ausnahmen von der Einwilligungspflicht. So z. B., wenn die Speicherung von Cookies technisch erforderlich ist, um die Funktionalität der Webseite zu gewährleisten. Das passiert beispielsweise, wenn die Cookies notwendig sind, um Nutzerpräferenzen, wie Spracheinstellung oder Bezahlmethoden zu speichern. Ebenfalls unter den Ausnahmetatbestand fallen Cookies, die dafür notwendig sind, dass Produkte im Warenkorb gespeichert werden. Vorsichtig sollten Webseitenbetreiber allerdings bei Webanalyse-Cookies sein. Denn diese fallen nicht unter den Ausnahmetatbestand.

Darauf sollten Webseitenbetreiber bezüglich der TTDSG achten

Webseitenbetreiber sollten also weiterhin verantwortungsvoll mit Cookies umgehen. Für Cookies, die nicht technisch notwendig sind, muss der Nutzer bei jedem Webseitenbesuch eine Einwilligung abgeben. Die Einwilligung darf nicht konkludent, durch Schließen des Fensters geschehen, sondern muss aktiv durch den Besucher getätigt werden. Außerdem muss der Nutzer klare und umfassende Informationen erhalten, über die Zwecke der Verarbeitung aufgeklärt werden und im Zuge dessen seine Einwilligung abgeben. Die Einwilligung muss in jedem Fall erteilt werden, bevor die Cookies gesetzt werden. Andernfalls wäre die Frage zur Einwilligung ja hinfällig. Während der Cookie-Banner angezeigt wird, müssen also alle Skripte der Webseite, die Nutzerdaten erfassen, blockiert werden. Der Zugriff auf das Impressum und die Datenschutzerklärung muss allerdings möglich sein, bevor die Auswahl der Cookies erfolgt.

Haben Nutzer den Cookies, die nicht technisch notwendig sind, nicht zugestimmt, muss der Besuch der Webseite weiterhin möglich sein. Nutzer müssen zudem das Recht haben, die Einwilligung zu widerrufen. Auch darüber muss eine Aufklärung erfolgen. Ein Verweis auf die Datenschutzerklärung ist hier ausreichend.

Ist ein Ende der Cookie-Banner in Sicht?

Das erhoffte Ende der Cookie-Banner bringt das TTDSG also nicht mit sich. Eine kleine Hoffnung für Internetnutzer, die von der häufigen Abfrage genervt sind, gibt es allerdings trotzdem. Mit § 26 TTDSG könnte es in Zukunft ein Personal Information Managment System (kurz PIMS) geben. Der Weg dahin ist allerdings noch lang. Durch das TTDSG wird zunächst die Bundesregierung dazu ermächtigt, die Anforderungen für solche Dienste festzulegen. Bis das umgesetzt wird, könnte es allerdings noch eine Weile dauern.

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Über die Autorin:

Hanna Hillnhütter verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium, mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

Quelle Vorschaubild: Datenschutz-Stockfoto, Shutterstock

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