One-Stop-Shop (OSS) & Fernverkäufe ab Juli 2021 – Wichtige Umsatzsteuerreform für Versandhändler

Simone BalserJTL - Tipps & Tricks, Offline-Recht, Online-Recht, RatgeberLeave a Comment

Mit dem Verfahren One-Stop-Shop (OSS) können registrierte Unternehmen Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Steuerberatung!

Auf den Onlinehandel kommen große Änderungen zu: Die EU-Umsatzsteuerreform im Zuge des Umsatzsteuer E-Commerce Package bietet einige Erleichterungen, aber auch Komplikationen für Onlinehändler. Ab Juli 2021 entstehen, mit dem One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren, neue Steuerpflichten für Lieferungen ins EU-Ausland und das in fast allen EU-Staaten. In diesem Blogbeitrag geben wir einen Überblick, was Sie darüber wissen müssen und was Sie in Ihrem JTL-Shop umstellen müssen. Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung!
In unserem Beitrag finden Sie Informationen zu folgenden Bereichen:

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    Mehrwertsteuer-Digitalpaket – Versandhandel wird zum Fernverkauf

    Aus umsatzsteuerlichen Versandhandelsumsätzen (Lieferungen an Endkunden (B2C)) ins EU-Ausland werden zum 01.07.2021 sogenannte Fernverkäufe. Das neue Meldesystem von umsatzsteuerpflichtigen Versänden ins Ausland „One-Stop-Shop“ soll vieles in Bezug auf die Umsatzsteuer im Onlinehandel vereinfachen. 

    Jana Starec von der Steuerkanzlei Starec & Partner fasst die Neuerungen wie folgt zusammen: „An die Stelle der nationalen Lieferschwellen tritt eine europaweit einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro. Unternehmer können ihre im EU-Ausland steuerpflichtigen Fernverkäufe über ein neues Verfahren, den neuen sogenannten One-Stop-Shop melden.“

    Neue einheitliche Lieferschwelle für B2C-Verkäufe ins EU-Ausland – Mehr Unternehmen werden im Ausland umsatzsteuerpflichtig

    Damit sich kleinere Unternehmen nicht in jedem EU-Staat, in den sie ihre Ware senden, ab dem ersten Euro umsatzsteuerlich registrieren müssen, wurden bereits 1993 sogenannte Lieferschwellen eingeführt. Jana Starec fügt an: „Aber diese Versandhandelsregelung wird zum 30.06.2021 durch die ‚Fernverkaufsregelung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an Nichtunternehmer‘ abgelöst. Damit einhergehend fallen die bislang geltenden länderspezifischen Lieferschwellen weg. Diese hatten bislang zur Folge, dass sich gerade kleine und mittlere Unternehmen bei geringen Auslandsumsätzen im Ausland nicht umsatzsteuerlich registrieren mussten.

    Bei Fernverkäufen gegenüber Nichtunternehmern (B2C) gilt künftig: Der Ort der grenzüberschreitenden Lieferung befindet sich dort, wo sich der Gegenstand bei Transportende befindet. Voraussetzung ist, der liefernde Unternehmer hat die EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro überschritten; oder er hat auf deren Anwendung verzichtet. Dies dürfte dazu führen, dass mehr Unternehmer als bislang im Ausland Umsätze versteuern müssen. Um dies zu erleichtern, können Unternehmer das neue besondere Besteuerungsverfahren, den One-Stop-Shop (OSS), nutzen.“

    Der One-Stop-Shop vereinfacht die Meldungen an die Finanzämter EU-weit

    Mit dem One-Stop-Shop hat das Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland eine Plattform geschaffen, die, als zentrale Meldestelle, alle im EU-Ausland auftretenden Steuerverpflichtungen sammelt. Wer grenzüberschreitend steuerpflichtig wird, meldet die Umsätze einfach über den One-Stop-Shop und muss sich nicht in jedem Land einzeln registrieren. Auch die Begleichung der Umsatzsteuerschuld für das Ausland können Sie hier vornehmen.

    Jana Starec ergänzt: „Die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren ist freiwillig und kann seit dem 01.04.2021 mit Wirkung zum 01.07.2021 elektronisch über das BZStOnlinePortal (BOP) beantragt werden. Unternehmer, die bereits den Mini-One-Stop-Shop nutzen, müssen sich nicht erneut registrieren. Für die Sonderregelungen registrierte Unternehmer, können im jeweiligen Bereich des BOP ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Steuererklärung abgeben und berichtigen, sowie sich vom Verfahren abmelden.

    Das Bundesministerium der Finanzen hat zwischenzeitlich auch das finale Schreiben zur zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets veröffentlicht. Dieses stellt klar, dass die neue Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro im Kalenderjahr 2021 nicht zeitanteilig aufzuteilen ist (Abschn. 3a.9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2).

    Handlungsbedarf besteht bei Onlinehändlern, die umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gelten. Überschreiten sie die neue EU-weite einheitliche Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro, können sie Meldepflichten im Ausland treffen. Sie sollten daher bereits jetzt prüfen, ob eine Teilnahme am OSS-Verfahren für sie in Frage kommt.“

    Das Wichtigste zum One-Stop-Shop auf einen Blick:

    • Die bisherigen Lieferschwellen der einzelnen EU-Länder (z. Z. 35.000 oder 100.000 EUR) für den Versand an Privatkunden im Ausland entfallen & es gilt ab dem 01.07.2021 eine europaweite Lieferschwelle von 10.000 EUR (netto) für alle EU-Länder
    • Dadurch werden die meisten Onlinehändler in jedem EU-Land steuerpflichtig, in das sie Pakete (auch digitale) versenden, wenn sie die Lieferschwelle von 10.000 € im Jahr, für die gesamte EU kumuliert, überschreiten
    • Ab der Überschreitung dieser Lieferschwelle werden Onlinehändler in jedem EU-Land steuerpflichtig, in das sie auch nur ein Paket versenden
    • Die notwendigen Umsatzsteuermeldungen können aber nun zentral über den OSS erledigt werden & müssen nicht mehr in jedem Land einzeln erfolgen
    • Die Teilnahme am OSS ist freiwillig
    • Werden Lager im Ausland genutzt, müssen diese weiterhin für die Steuer im jeweiligen Land gemeldet werden
    • B2B-Lieferungen können nicht über den OSS gemeldet werden, es bleibt bei der alten Regelung der lokalen Meldung im Ursprungsland

    Die bisherige Freigrenze für Warenlieferungen aus EU-Drittstaaten, von bisher 22 Euro, fällt weg. Die Einfuhrumsatzsteuer fällt direkt ab dem ersten Cent an

    Umsetzung in JTL – Steuerrechtliche Anpassungen

    Als Nutzer von JTL müssen Sie vor dem 01.07.2021 einige steuerrechtliche Anpassungen vornehmen, wenn Sie Artikel an Endkunden ins EU-Ausland versenden. Befragen Sie Ihren Steuerberater, ob Sie am OSS-Verfahren teilnehmen sollen. Dann sollten Sie von Ihrem Steuerberater eine Liste der Länder, der jeweiligen Steuergruppen und Steuersätze, die Sie benötigen, anfordern. 

    In der JTL-Wawi legen Sie dann für jede Steuergruppe eine Steuerklasse an. Mit der Ameise können Sie die Steuerklassen schnell bei den betreffenden Artikeln hinterlegen. Für alle Buchungskonten, die Ihnen Ihr Steuerberater mitgeteilt hat, legen Sie einen eigenen Steuerschlüssel an. In der Steuerverwaltung legen Sie dann für jedes Land eine eigene Steuerzone an und fügen die einzelnen Steuersätze der jeweiligen Warengruppe hinzu. Planen Sie hierzu ein wenig Zeit ein, in je mehr Länder Sie liefern und je verschieden Ihre Warengruppen sind, desto mehr Aufwand werden Sie hier haben.

    In diesem Video erfahren Sie, welche Einstellungen Sie wo vornehmen müssen:

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    Fazit

    Die Sonderregelung One-Stop-Shop löst das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop ab und bietet einen deutlich erweiterten Anwendungsbereich. Wie bei vielen Steuerreformen profitieren einige Unternehmen, anderen verschaffen die Neuerungen keine Vorteile. Die Vereinfachung der MwSt.-Meldung über den One-Stop-Shop bringt auf den ersten Blick viele Erleichterungen, jedoch gilt dies nur für Unternehmen, die ihre Produkte aus einem einzigen Zentrallager heraus in andere EU-Staaten zu den Endverbrauchern versenden. B2B-Verkäufe müssen weiterhin in jedem einzelnen Staat gemeldet und die Steuern dort bezahlt werden. Dadurch, dass die Lieferschwelle unter 10.000 € fällt, müssen Sie für jedes Land, in das sie liefern, die vorherrschende Steuersätze bestimmen und in JTL einfügen.

    Weitere, detaillierte Informationen bietet Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern.

    Scheuen Sie sich nicht bei aufkommenden Problemen in Bezug auf JTL uns zu kontaktieren, oder in steuerrechtlichen Angelegenheiten Ihren Steuerberater zu Rate zu ziehen.

    Quelle Vorschaubild: Brooke Cagle, unsplash

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