Die neue Kassensicherungs­verordnung 2020 – das bedeutet sie für den Handel

Simone BalserOffline-Recht, Online-RechtLeave a Comment

Eine Frau scannt eine EC Karte an einer Kasse ein

Ein neues Gesetz ist am 01.01.2020 in Kraft getreten; basierend auf dem 2016 vom Bundestag erlassenen „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“. Das Gesetz hat weitreichende Folgen für alle Händler und Betriebe, die eine elektronische oder digitale Kasse verwenden. Die neue Kassensicherungsverordnung (kurz: KassenSichV) soll sicherstellen, dass digitale Kassen und Registrierkassen nicht manipuliert werden können.

Neue Sicherheitsstandards sind dafür zuständig, dass alle Daten und Vorgänge verschlüsselt, fälschungssicher gespeichert und an das Finanzamt übertragen werden können. Betrug an Einnahmen, Schwarzgeld und Steuerhinterziehung sollen verhindert werden. Egal ob Sie eine neue Kasse anschaffen oder eine alte Kasse haben, diese Änderungen betreffen jetzt alle, wobei Übergangszeiten eingerichtet wurden. Was das neue Gesetz bedeutet, was eigentlich eine TSE ist und was Sie beachten müssen, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag.

Das ändert sich gesetzlich:

  • Pflicht zur Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Bonausgabepflicht
  • Meldung an das Finanzamt

1. Die erforderliche Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)

Alle Kassen benötigen eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung. Das kann ein Gerät, also ein Bondrucker, ein Speichergerät oder eine cloudbasierte Speicherung sein. Sie garantiert, dass die im Kassensystem aufgezeichneten Daten vollständig und richtig übergeben werden. Sie muss vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert und abgenommen worden sein, denn das Format für die sichere Übermittlung sämtlicher Kassendaten muss künftig standardisiert und kompatibel zur digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) sein.

Bisher sind nur wenige TSE-Lösungen am Markt, da die Zertifizierung lange dauert. Deswegen gibt es hier eine Nachrüst-Übergangsfrist bis zum 30.09.2020. Falls Sie eine Registrierkasse haben, die nicht mit einer TSE technisch oder baulich nachrüstbar und nicht älter als 10 Jahre alt ist, dürfen Sie sie bis Ende 2022 ohne TSE weiterverwenden. Dafür müssen Sie allerdings Nachweise erbringen. Informieren Sie sich hierüber am besten bei Ihrem Steuerberater. Ältere Kassen müssen Sie bis zum 01.01.2020 austauschen.

Was ist eine TSE?

Eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung besteht aus drei Teilen:

  • Sicherheitsmodul
  • Speichermedium
  • einheitliche digitale Schnittstelle

Grundsätzlich gibt es Offline- und Online-Varianten der TSE. Hardware-Module, die ohne Internet-Verbindung arbeiten, sind beispielsweise USB-Sticks/-Dongles oder Speicherkarten, die Sie an ein Tablet, eine Kasse oder einen Bondrucker anschließen. Bei den Online-Varianten benötigen Sie eine dauerhafte Internetverbindung, damit die Speicherung der Kassendaten zuverlässig verschlüsselt in einer Cloud gewährleistet ist.

Hardware-TSE für kleine Betriebe & Offline-Verkauf

Das Hardware-Modul ist vor allem für kleine Betriebe interessant, die nicht nur online verkaufen. Für kleine bis mittelgroße Betriebe, die mit mehreren Tablet-Kassen und einer zentralen Belegausgabe arbeiten, ist ein Epson-Bondrucker mit TSE oder ein TSE-Modul, das Sie an einen Epson-Bondrucker anschließen können, eine gute Lösung. In dem zentralen Bondrucker ist die TSE integriert. Informieren Sie sich bei Ihrem Kassenanbieter, ob und welche TSE er anbietet oder ob eine kompatible TSE von einem anderen Hersteller vorhanden ist. Die Hard- und Software, die Sie dafür brauchen, kann von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich sein.

TSE für Online-Kassensysteme

Als Nutzer eines webbasierten Kassensystems, sollten Sie sich informieren, ob sie den neuen Gesetzen entspricht. Die meisten Anbieter stellen ein Software-Update mit Cloud zur Verfügung, mit dem Sie sich keine weiteren Sorgen machen müssen.

Eine altmodische Kasse mit einem Schlüsselbrett

Quelle: Shutterstock/DutchScenery

Das ändert sich für die Nutzer von LS-POS und JTL-POS

LS-POS arbeitet zurzeit noch an der Umsetzung, es wird aber ein Software-Update geben. Ein neues Modul („KassenSichV“) und eine Auswahl an TSE-Hardware, welche die Funktionen zur Umsetzung der Richtlinie enthält, ist in Arbeit. Da bisher zum Januar 2020 noch keine TSE verfügbar war, kann die Entwicklung eines Moduls erst jetzt beginnen. Wann das Modul KassensichV verfügbar ist und die TSE entsprechend auch im Luwosoft-Webshop angeboten wird, ist aktuell noch nicht absehbar.

JTL erarbeitet für sein Kassensystem JTL-POS* zusammen mit der Bundesdruckerei ein Hardware-Modul in Form einer microSD-Karte für den dezentralen Betrieb sowie die Fiskal Cloud als zentrale Lösung für alle internetfähigen Kassen. Beim Hardware-Modul arbeiten sie darauf hin, noch in diesem Jahr, eine, durch das BSI vorläufig freigegebene, TSE am Markt zu platzieren. Die Cloud-Lösung ist für alle Unternehmen interessant, die rein online arbeiten. Jedoch ist auch hier die Zertifizierung noch nicht abgeschlossen.

Anmerkung der Redaktion: Nach Redaktionsschluss ereilte uns die Meldung, dass die erste TSE-Lösung von EPSON offiziell durch das BSI zertifiziert und somit für JTL-POS auf dem Markt ist. Die genaue Produktbezeichnung lautet „Fiscal Modul OT-UH30 (311F0) inkl.: Adapter und TSE (MicroSD)“ und funktioniert ausschließlich für den EPSON Bondrucker TM-M30. Der technische Rollout soll in den kommenden Wochen folgen.

Andere TSE-Lösungen werden bisher (noch) nicht unterstützt!

TSE-Experte Matthias Kromphardt der D-TRUST GmbH, ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe, sagte kürzlich in einem Interview: „In den nächsten Wochen gehen wir das letzte Stück auf dem Weg zur vorläufigen Freigabe des TSE-Moduls. Parallel wird die Produktion hochgefahren, sodass ab Januar planmäßig der Rollout beginnen kann. Im Anschluss wird die vollständige TSE-Zertifizierung in Angriff genommen.“ Der Markteintritt des TSE-Moduls erfolgt somit planmäßig im Januar, der TSE-Webservice wird im April 2020 erwartet.

Kann die neue JTL-POS oder die etablierte LS-POS eine kostengünstige, branchenübergreifende Kassenlösung für Sie sein, mit der Sie darüber hinaus auch online den Vertrieb ausbauen können? Wir beraten sie gern!  

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf!

 

*ACHTUNG: JTL-POS läuft nach wie vor nur in der Beta-Version.

2. Bonausgabepflicht

Ab dem 01. Januar 2020 müssen Sie allen Kunden unmittelbar nach dem Kauf einen Beleg zur Verfügung stellen. Dieser muss zusätzlich, zu den bislang schon vorgeschriebenen Daten, nun weitere Angaben zwingend enthalten:

  • Seriennummer des Aufzeichnungssystems oder der TSE
  • Transaktionsnummer

Die Ausgabe des Beleges muss zwar grundsätzlich nicht in Papierform erfolgen, allerdings sind aus Datenschutzvorgaben digitale Lösungen, beispielsweise ein Beleg-PDF per E-Mail, noch schwer umzusetzen. Ob nun zu jedem Kassiervorgang ein Bon gedruckt werden muss, ist aktuell noch unklar. Die Richtlinie sieht momentan vor, dass ein Bon sowohl elektronisch als auch in Papierform erstellt werden kann, aber immer ein Bon „gedruckt“ werden muss. Dem Kunden ist zwingend ein Bon anzubieten, er muss ihn aber nicht annehmen.

LS-POS erstellt immer einen elektronischen Bon, egal ob dieser gedruckt wird oder nicht. Das könnte man jetzt so interpretieren, dass der Bon ja elektronisch existiert und deshalb nur ausgedruckt werden muss, wenn der Kunde den Bon auch annimmt. Wahrscheinlich muss man hier abwarten, wie das die Finanzämter sehen.

JTL-POS zeichnet die Daten unmittelbar während der Transaktion auf und speichert Sie verschlüsselt ab. Auch hier haben Sie die Möglichkeit einen Bon oder Beleg auszudrucken. JTL-POS gibt die Daten optional auch als QR-Code aus.

Die Pflicht zum Druck eines Kassenbons für jeden Verkauf, egal ob ein Kaugummi am Kiosk oder ein Glas Leitungswasser im Restaurant, ist umweltpolitisch natürlich ein Graus. Kilometerweise wird Thermopapier bedruckt und landet im Müll. Zurzeit erhebt sich Protest gegen diese Papierverschwendung und Umweltbelastung. Wie die Politik reagieren wird, ist ungewiss.

3. Kassenmeldepflicht beim Finanzamt

Sie sind verpflichtet, den Finanzämtern innerhalb eines Monats, nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, zu melden, wie viele und welche Kassen Sie benutzen. Ein elektronisches Meldeverfahren fehlt noch. Deshalb können Sie, laut unserer Informationen, von der Mitteilung, bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit, absehen. Der Zeitpunkt der Bereitstellung eines entsprechenden Online-Formulars wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben. Bleiben Sie hierzu also bitte in engem Kontakt zu Ihrem zuständigen Finanzamt.

Bei der Meldung sind folgende Angaben erforderlich:

  • Name des Kassenbetreibers
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Art der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen
  • Anzahl, Seriennummern und Orte der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  • Datum von Anschaffung, Außerbetriebnahme oder sonstiger Änderung des eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystems

Fazit

Die Umsetzung der neuen Kassensicherungsverordnung gestaltet sich in dieser kurzen Zeitspanne sehr schwierig, es wurde jedoch eine verlängerte Umstellungsfrist eingerichtet. Auch wenn noch nicht alle Kassensysteme die neuen Sicherheitsanforderungen von Anfang des Jahres stellen können, sollten Sie sich nun zeitnah informieren und gegebenenfalls nach- oder umrüsten, damit Sie einer Geldbuße von bis zu 25.000 € entgehen. Sie haben 9 Monate länger Zeit, sich für eine passende Sicherheitseinrichtung (TSE) zu entscheiden, ohne von den Finanzbehörden belangt werden zu können.

Wenn Sie auf eine neue Kassenlösung umsteigen wollen oder müssen, dann prüfen Sie, ob die Kassenlösung die Daten gemäß der DSFinV-K-Vorgabe für die Finanzbehörden künftig bereitstellt.

Wenn Sie dabei Hilfe benötigen oder eine Beratung wünschen, dann nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.

Hinweis: Wir übernehmen keine Haftung für die Vollständigkeit der hier angeführten Informationen.

 

Quelle Vorschaubild: Shutterstock/Olena Yakobchuk

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