Neue EU-Energielabel für Lichtquellen: Kein Plus mehr ab 1. September 2021
In Kürze treten neue Vorschriften zu den Energielabeln von Lichtquellen in Kraft. Onlinehändler müssen rechtzeitig handeln.
Man kennt sie von vielen verschiedenen elektrischen und elektronischen Produkten: die Energielabel. Längst informieren diese nicht mehr nur über die Energieeffizienz, sondern auch über verschiedene andere Daten, die im Zusammenhang mit Verbrauch und Emissionen der Produkte stehen. Ab dem 1. September 2021 werden nun neue Vorschriften angewendet, die Lichtquellen betreffen. Noch zuvor gab es unterschiedliche Regelungen für Leuchten auf der einen, und Lampen auf der anderen Seite. Betroffene Onlinehändler müssen nun Anpassungen vornehmen – insbesondere die im Shop darzustellenden Informationen ändern sich. Wir geben einen Überblick über das, was kommt.
Das Energielabel – künftig mit weniger Effizienzklassen
Hauptmerkmal der Energielabel sind die Effizienzklassen, die Aufschluss über den Energieverbrauch des jeweiligen Produktes geben. Von den bisherigen Labels ist man die Skala von A+++ bis G gewohnt. Auf den neuen Labels werden die sogenannten Plus-Klassen jedoch nicht mehr zu finden sein. Der Hintergrund ist, dass die Klassen und ihre Grenzwerte komplett neu aufgestellt werden, um sie an den aktuellen Stand der Technik anzupassen und auf voraussichtliche Marktentwicklungen auszurichten. Die Plus-Klassen, die vor allem durch zwischenzeitliche Effizienzsteigerungen der jeweiligen Geräte zustande gekommen sind, verlieren damit ihre Notwendigkeit. Da die Klassen insgesamt angepasst werden, kann es auch zu Verschiebungen in der Zuordnung kommen – ein Gerät, das bislang an der Spitze rangierte, kann also künftig durchaus in einer deutlich niedrigeren Klasse auftauchen. Eine zweite wesentliche Neuerung ist, dass auf den Labels nun auch QR-Codes dargestellt werden, über welche weitere Produktinformationen abgerufen werden können.
Lampe, Leuchte, Lichtquelle – Wofür gelten die neuen Regeln?
Lampen und Leuchten, diese Aufteilung gilt so künftig nicht mehr. Stattdessen geht es nach der neuen Verordnung nun um „Lichtquellen“ und „umgebende Produkte“.
Als Lichtquelle gelten nun – zusammengefasst – die folgenden Produkte:
- Leuchten oder andere Produkte (z.B. Möbel), die ein fest verbautes Leuchtmittel enthalten, welches nicht dazu bestimmt ist, vom Verbraucher entfernt zu werden oder
- Leuchtmittel, die einzeln angeboten werden oder
- Leuchtmittel, die entfern- bzw. austauschbar in einer Leuchte oder einem anderen Produkt enthalten sind. Bei diesen ist allein das Leuchtmittel kennzeichnungspflichtig.
Beispiel: In einer Vitrine sind Leuchtmittel fest verbaut. Damit gilt die Vitrine samt Leuchtmittel als Lichtquelle. Sind die Leuchtmittel in der Vitrine nicht fest verbaut, sondern kann die Vitrine etwa zum Austausch der Leuchtmittel zerlegt werden, handelt es sich nur bei den Leuchtmitteln um Lichtquellen. Die Vitrine stellt in diesem Fall ein „umgebendes Produkt“ dar.
Davon ab gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen, etwa für einzelne LED-Chips oder auch für Batterie- und Akkuleuchten wie z.B. Taschenlampen. Allgemein lässt sich jedoch festhalten, dass grundsätzlich alle Haushaltslampen als Lichtquelle gelten.
Das müssen Onlinehändler nun umsetzen
Kennzeichnung im Shop: Onlinehändler müssen im Fernabsatz sicherstellen, dass die Kunden das Energielabel samt den darauf befindlichen Pflichtangaben zum jeweiligen Produkt vor dem Kauf und auch bereits vor dem Einlegen in den Warenkorb zur Kenntnis nehmen können. Neben dem Label muss zudem das jeweilige Produktdatenblatt bereitgestellt werden. Lieferanten bzw. Hersteller sind dabei verpflichtet, Händlern Label und Produktdatenblätter bereitzustellen – in gedruckter Form ggf. jedoch nur auf ausdrückliche Anfrage. Das Label muss in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden und dabei gut sichtbar und leserlich sein (weitere Details gibt es im kostenlosen Händlerbund-Hinweisblatt). Selbiges gilt für das Produktdatenblatt, dessen Link zudem mit der Bezeichnung „Produktdatenblatt“ beschrieben sein muss.
Kennzeichnung in der Werbung: In jeder visuell wahrnehmbaren Werbung, für eine bestimmte Lichtquelle (z.B. auf Artikeldetailseiten, in Suchmaschinenanzeigen oder Preisvergleichsportalen) oder in technischem Werbematerial mit Informationen zu den spezifischen technischen Parametern, muss auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Produkts und auf das Spektrum der für das Energielabel verfügbaren Klassen hingewiesen werden.
Frist: Die Pflichten müssen grundsätzlich ab dem 1. September 2021 umgesetzt werden. Die Verordnung sieht allerdings Übergangszeiträume vor:
- An Verkaufsstellen müssen vorhandene Labels innerhalb von 18 Monaten durch die neuen Labels ersetzt werden. Aber Achtung: Als Verkaufsstelle gelten ausschließlich physische Orte, wie etwa stationäre Geschäfte.
- Im Übrigen, und damit auch im Onlinehandel, müssen die Pflichten innerhalb von 14 Arbeitstagen umgesetzt werden.
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Über den Autor
Melvin Dreyer: juristischer Fachredakteur
Melvin Dreyer ist seit Mitte 2018 als juristischer Fachredakteur für den Händlerbund tätig. Während er sich im Studium besonders mit Steuerrecht auseinandergesetzt hat, berichtet und berät der Diplom-Jurist nun regelmäßig zu rechtlichen Neuigkeiten und Fragestellungen rund um E-Commerce, IT- und Europarecht.