Diese rechtlichen Änderungen erwarten den Onlinehandel im nächsten Jahr

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Gesetzesänderungen für Onlinehändler 2022

Alle Jahre wieder sorgt der Jahreswechsel für einige Gesetzesänderungen. Das Jahr 2022 bringt gerade für Onlinehändler viele Neuerungen. Durch die Umsetzung einiger EU-Richtlinien gibt es etwa im Kaufrecht einige Anpassungen. Aber auch das Elektrogesetz sowie das Verpackungsgesetz werden novelliert.

Änderung des Sachmangelbegriffs

Im Januar treten die Neuerungen in Kraft, die die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie mit sich bringen. Hier kommt es im Gewährleistungsrecht zu echten Änderungen. Unter anderem wird es einen neuen Sachmangelbegriff geben. Mit dem bisherigen Sachmangelbegriff können Käufer und Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit vereinbaren. Wenn die Ware dieser Beschaffenheit entspricht, handelt es sich um mangelfreie Ware. Mit dem neuen Sachmangelbegriff kommt zu diesem subjektiven Element nun noch ein objektives Element hinzu. Die Ware muss die „übliche Beschaffenheit“ aufweisen und sich für die „gewöhnliche Verwendung“ eignen. Dazu gehört auch, dass die Ware verpackt, mit Zubehör und der erforderlichen Anleitung übergeben wird. Ausnahmen davon sind bei Verträgen mit Verbrauchern nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Für den Händler bedeutet das, dass er laufend überprüfen muss, ob seine Ware noch der branchenüblichen Beschaffenheit entspricht.

Da immer mehr Waren digitale Elemente erhalten, die nicht mehr funktionieren, wenn ein Update verpasst wird, hat der Gesetzgeber darauf reagiert und eine Pflicht zur Aktualisierung geschaffen. Darunter fallen Produkte wie das Smartphone, aber auch eine Waschmaschine oder ein smartes Küchengerät könne darunter fallen, wenn die Funktionsfähigkeit vom digitalen Element und damit auch von der Aktualisierung abhängt.

Die Ware kann durch die Änderung somit im Nachhinein mangelhaft werden, obwohl sie bei Übergabe mangelfrei war. Die Dauer der Aktualisierungspflicht bleibt allerdings unklar. Je nach Produkt kommen als Maßstab die verwendeten Materialien, die gewöhnliche Verwendungsdauer und die Werbeaussagen infrage. Von der Pflicht erfasst sollen funktionserhaltende Aktualisierungen und Sicherheitsupdates sein. Wenn der Händler nicht selber Hersteller der Ware ist, ist er somit auf die Mitwirkungspflicht des Herstellers angewiesen. Er sollte seine Verträge mit dem Hersteller daher ganz genau unter die Lupe nehmen.

Stärkung des Gewährleistungsrechts

Bisher war es so, dass bei Auftreten eines Mangels innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf vermutet wurde, dass die Sache bereits vor der Übergabe mangelhaft war. Dieser Zeitraum wird auf ein Jahr verlängert. Das bedeutet, dass der Verbraucher in diesem Fall ein Jahr nach dem Kauf Gewährleistungsrechte geltend machen kann, es sei denn, der Verkäufer kann beweisen, dass der Kunde den Mangel selbst herbeigeführt hat.

Der Verbraucher muss außerdem keine Frist mehr zur Nacherfüllung setzen. Bisher musste der Kunde den Händler explizit dazu auffordern, die Sache in einem angemessenen Zeitraum neu zu liefern, oder zu reparieren. Wenn der Kunde auf einen Mangel aufmerksam macht, beginnt die Frist zur Nacherfüllung jetzt automatisch zu laufen.

Auch die Bedingungen für Garantien werden strenger. Bei Vorliegen einer Garantie müssen Händler in Zukunft die Garantieerklärung dem Käufer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.

Neuerungen im Verpackungs- und Elektrogesetz

Das Verpackungsgesetz führt zum 1. Januar neue Nachweispflichten ein. Bisher galt die Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderung nur für Vertreiber von Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern und Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht systemverträglich sind. Im neuen Jahr trifft die Pflicht auch Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen und Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim Endverbraucher als Abfall anfallen.

Im Juli wird die Registrierungspflicht, die bisher nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen galt, auf sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen ausgeweitet. Beachtet werden muss im Fulfillment-Bereich, dass als Hersteller der Versandverpackung derjenige gilt, der den Fulfillment-Dienstleister beauftragt hat. Der Dienstleister ist dann auch zur Überprüfung der Pflichten des Auftraggebers verpflichtet. Marktplätze müssen ebenfalls ab dem 1. Juli prüfen, ob Händler ihrer Registrierungspflicht nachgekommen sind.

Auch im Elektrogesetz kommt es zu einigen Anpassungen. Die Informationspflichten von Händlern werden ausgeweitet. Bei Abschluss eines Kaufvertrages muss über die Möglichkeit einer kostenlosen Rückgabe eines Altgeräts informiert werden.
Außerdem werden die Rücknahmepflichten erweitert. Anders als bisher müssen Supermärkte, auch ohne das sie eine Verkaufsfläche von 400 Quadratmetern nur für Elektrogeräte haben, Altgeräte zurücknehmen. Entscheidend ist die Gesamtverkaufsfläche, die mindestens über 800 Quadratmeter verfügen muss und die Tatsache, ob der Markt mehrmals im Kalenderjahr Elektrogeräte zum Kauf anbietet. Auch bei Fernabsatzverträgen müssen Altgeräte in Zukunft kostenfrei zurückgenommen werden. Die Versandkosten muss, anders als bisher, der Händler tragen.

Weitere Änderungen im März

Im März 2022 kommt es durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge zu weiteren Änderungen. Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfrist von Verbraucherverträgen stehen hier im Vordergrund. Das betrifft Vertragstypen wie zum Beispiel Mobilfunkverträge und Zeitschriftenabonnements. Bisher können diese nach der Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren, stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert werden, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren bleibt bestehen, allerdings kann eine stillschweigende Vertragsverlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit erfolgen, die mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden kann. Die Hemmung des Wettbewerbs, die durch den erschwerten Wechsel zu anderen Anbietern stattfindet, soll damit verhindert werden.

Weitere Änderungen folgen im Juli 2022. Unter anderem sollen Webseiten über einen Kündigungsbutton, ähnlich wie der „Jetzt kaufen“-Button, verfügen. So soll Verbrauchern das Kündigen von Verträgen erleichtert werden.

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter: Expertin für Strafrecht

Hanna Hillnhütter verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium, mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

Quelle Vorschaubild: Zerbor, Shutterstock

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