Mehrwertsteuer­senkung ab 01.07.2020 – Wichtige steuerliche Hinweise!

Franziska ZieraOffline-Recht, Online-RechtLeave a Comment

Ein Symbolbild für die Mehrwertsteuersenkung

Die zeitweilige Senkung der Mehrwertsteuer bringt, wie bereits in unserem kürzlich veröffentlichen Blogbeitrag „Mehrwertsteuersenkung vom 01.07.2020-31.12.2020 – Wie Sie diese in JTL-Wawi umsetzen“ beschrieben, einige Umstellungen mit sich. Nicht nur die Frage „Wie passe ich meine Preise an?“, sondern auch „Worauf muss ich steuerrechtlich achten?“ bedarf nun Antworten.

Jana Starec von der Steuerkanzlei Starec & Partner erklärt den Sachverhalt wie folgt:

Zur Bewältigung der Corona-Krise hat sich die Große Koalition am 03.06.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie ein Zukunftspaket geeinigt. Ein zentrales Element zur Stärkung der Konjunktur und Wirtschaftskraft soll dabei die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 darstellen. Die geplante Änderung ist vom Gesetzgeber zwar noch nicht umgesetzt worden, allerdings führt die Absenkung der Umsatzsteuersätze zu kurzfristigem Handlungsbedarf in Unternehmen, da Systeme und Prozesse angepasst werden müssen. Insbesondere die folgenden Aspekte sind dabei zu beachten:

  • Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht, sonstige Leistung = Zeitpunkt der Vollendung). Damit ist weder der Tag der Rechnungstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich.

Es ergibt sich grundsätzlich die folgende Übersicht der anzuwendenden Steuersätze:

Bis zum 30.6.2020 ausgeführte LeistungenZwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte LeistungenAb 1.1.2021 ausgeführte Leistungen
Regelsteuersatz19 %16 %19 %
Ermäßigter Steuersatz7 %5 %7 %

  • Am 5.6.2020 hat der Bundesrat dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen.
    Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gelten somit folgende Steuersätze:

    • Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen 19 %
    • Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen 5 %
    • Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 ausgeführte Leistungen 7 %
    • Ab 1.7.2021 ausgeführte Leistungen 19 %
    • Bei Anzahlungen, die vor dem 1.7.2020 für Leistungen im Übergangszeitraum vereinnahmt werden, ist auf diese grundsätzlich der bisherige Steuersatz anzuwenden. Wird die Leistung dann zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erbracht, unterfällt das gesamte Entgelt jedoch dem verminderten Steuersatz, was auf der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt werden muss.
  • Sämtliche Kassen- und ERP-Systeme sind auf die abgesenkten Steuersätze anzupassen.
  • In der Buchhaltung werden neue Konten für die angepassten Steuersätze benötigt.
  • Im Rahmen der Rechnungseingangsprüfung ist darauf zu achten, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird. Bei Anwendung des alten Steuersatzes liegt in Höhe der Differenz ein zu hoher Steuerausweis vor, der nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
  • Bei Dauerleistungen, z.B. Miet- oder Leasingverträgen, ist darauf zu achten, dass, soweit in den diesbezüglichen Verträgen Bruttoentgelte vereinbart wurden, diese für Leistungszeiträume ab Juli 2020 entsprechend an die geänderte Rechtslage angepasst und die Preise für die Leistungen ggf. neu kalkuliert werden müssen, vorausgesetzt, dass der Vorteil der Steuersatzsenkung an den Kunden weitergegeben werden soll.

Fazit:

Die vorübergehende Mehrwertsteuersenkung stellt alle Gewerbetreibende vor große Herausforderungen. Nichtsdestotrotz sind die beteiligten Stellen, seien es Shopsystem-Provider, Steuerberater oder die Händler selbst, gut vorbereitet und eine Vielzahl von Fragen konnte bereits geklärt werden.
Scheuen Sie sich nicht bei aufkommenden Problemen in Bezug auf JTL uns zu kontaktieren, oder in steuerrechtlichen Angelegenheiten Ihren Steuerberater zu Rate zu ziehen.

 

Quelle Vorschaubild: Shutterstock/Prostock-studio

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